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Neue Regeln bei Online-Zimmervermietung in Wien seit 17.08.2017 in Kraft

Die Vermietung von Ferienwohnungen ist nichts Neues und ein verbreiteter und anerkannter Teil des Tourismussektors. Durch Verbreitung des Internets, mobiler Endgeräte und neuer Online-Plattformen wie Airbnb und Wimdu ist das (auch temporäre) Vermieten von Wohnungen durch Privatpersonen als
Teil der „Sharing Economy“ (Ökonomie des Teilens) erheblich erleichtert worden.

Diese neuen Möglichkeiten haben dazu geführt, dass das Angebot privater Wohnungen im Touris-musbereich deutlich angestiegen ist. In Wien gehen wir von rund 8.000 derartigen Unterkünften aus. Diese Quantität erschwert jedoch den Vollzug bestehender gesetzlicher Regelungen. Unsere Untersu-chungen haben gezeigt, dass die meisten privaten VermieterInnen ihren gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind. Das führt zu Ungerechtigkeiten und Marktverzerrungen, unter denen vor allem gewerbliche Beherbungsbetriebe wie Hotels leiden, die sich an alle Vorschriften halten. Es ist Aufgabe der Abgabenbehörde, möglichst alle Steuerpflichtigen und Steuersachverhalte zu erfassen.

Auf landesgesetzlicher Ebene sind Inhaber von Unterkünften in Wien seit vielen Jahren verpflichtet, eine (geringe) Ortstaxe zu entrichten. Seit Anfang 2013 gilt die Ortstaxepflicht explizit auch für Ver-mietungen in Privatunterkünften. Beispiel: Bei einer nicht-umsatzsteuerpflichtigen Privatvermietung um EUR 100 beträgt diese Abgabe EUR 2,77 (unabhängig davon, wie viele Personen wie viele Nächte um diesen Preis logieren).

Gemäß dem Grundsatz „Gleiche Regeln für alle“ im Sinne eines fairen Miteinanders hat sich das Land Wien entschlossen, die gesetzlichen Rahmenbedingungen anzupassen und für einen effektiveren Vollzug der (bestehenden) Abgaberegelungen zu sorgen. Am 17.2.2017 wurde daher die Novelle des Wiener Tourismusförderungsgesetzes (WTFG) kundgemacht. Die in Hinsicht auf die Sharing Economy bedeutendste Bestimmung – die Anzeigepflicht für Plattformen wie Airbnb oder Wimdu – trat nach einer sechsmonatigen Übergangsfrist am 17.8.2017 in Kraft (siehe unten).

Schon im Vorfeld hat die Stadt Wien Informationskampagnen gestartet, um den betroffenen Adres-satenkreis über die bestehenden Regelungen zu informieren. Auf www.sharing.wien.at wurden (u.a.) alle rechtlichen Erfordernisse für die touristische Privatvermietung, bei denen auch Bestimmungen des Einkommensteuer- oder Gewerberechts gelten könnten, inkl. Erklärvideo und Ortstaxerechner, sowie das Mietwagen- und Taxigewerbe (Stichwort Uber) übersichtlich zusammengestellt.
 

Was hat sich am 17.08.2017 bei Vermietungen über Airbnb, Wimdu und Co. geändert?

Bereits seit Anfang 2013 sind VermieterInnen von touristischen Unterkünften verpflichtet, die Ortstaxe zu entrichten (§ 13 WTFG) und weiteren bundesgesetzliche Vorgaben im Bereich der Gewerbeord-nung, des Steuerwesens und der Nächtigungsstatistik nachzukommen. Mit der WTFG-Novelle wurden bis auf die 3-Monatsregelung, ab der Abgabenfreiheit für einen entgeltlichen touristischen Aufenthalt besteht, lediglich Klarstellungen der schon bestehenden Rechtslage vorgenommen. Nähere Infos fin-den sich auf der eigens eingerichteten Internetseite www.sharing.wien.at.

Für VermieterInnen, die dies bisher unterlassen haben, wird es aber enger: Online-Plattformen wie Airbnb oder Wimdu müssen ab 17.8.2017 die Daten aller bei ihnen angebotenen Zimmer bzw. Wohnun-gen sowie deren Unterkunftgeber in Wien monatlich (bis zum 15.) dem Magistrat melden („Anzeige-pflicht“ gemäß § 15 (2) WTFG). Dazu gehören nicht nur die genauen Adressen der Unterkünfte, sondern auch die Identifikationdaten (Bezeichnung, Name, Geschlecht, Geburtsdaten, Rechtsform) und Kontaktdaten der UnterkunftgeberInnen.

Dadurch wird es der Stadt Wien leichter möglich sein, Ortstaxe einzuheben. Bisher war es schwierig herauszufinden, wo Zimmer privat vermietet wurden, ohne dass Ortstaxe bezahlt wurde.

Die Gesetzesnovelle ermöglicht es auch, dass Vermittlungsplattformen Vereinbarungen mit der Stadt Wien abschließen (§ 15 (3) WTFG), wenn diese das steuerliche Ergebnis (also die Summe der Steu-ereinnahmen) nicht wesentlich verändern. Im Rahmen solcher Verträge können sich die Plattformen bereit erklären, die Ortstaxe für ihre KundInnen, also die PrivatvermieterInnen an die Stadt Wien zu entrichten. Eine Kontrollmöglichkeit für den Magistrat, um die vollständige und korrekte Bezahlung der Ortstaxe durch Plattformen bzw. VermieterInnen feststellen zu können, muss jedoch gegeben sein.

Klar ist: Entgeltlicher vorübergehender Aufenthalt in Unterkünften jeglicher Art (z. B. Hotel, Gasthof, Pension, Ferienhaus, Ferienwohnung, Gästezimmer, Appartement, Privatzimmer, Wohnung, Zusatzbett in einer Wohnung, Camping-, Wohnwagen- bzw. Mobilheimplätzen und dergleichen sowie Zelt auf einem solchen, sonstige Unterkunft) war nie ein gesetzlicher „Graubereich“. Die Regeln für Vermie-terInnen waren vor und sind nach der WTFG-Novelle immer eindeutig gewesen: Gäste, die in Wien kostenpflichtig in einer Unterkunft Aufenthalt nehmen, müssen Ortstaxe zahlen – egal ob im Hotel oder in einem Privatzimmer. Die GastgeberInnen müssen diese an den Magistrat entrichten. Es gab daher nie ein rechtliches Problem („Gesetzeslücke“), sondern ein Problem des Gesetzesvollzuges, das mit der vorliegenden Novelle behoben werden soll – gemäß dem Grundsatz der administrativen Wirtschaft-lichkeit und vertretbarem Mitteleinsatz der beteiligten Akteure.
 

Was passiert bei Verstößen gegen die neuen Regeln?

Online-Plattformen, die keine Vereinbarung (gemäß § 15 (3) WTFG) abgeschlossen haben und dem Magistrat die Daten ihrer UnterkunftgeberInnen gemäß § 15 (2) WTFG nicht ordnungsgemäß bekannt-geben, müssen mit Verwaltungsstrafen wegen Übertretung der Meldepflicht rechnen. Es können Geldstrafen bis zu 2.100 Euro verhängt werden. Im Falle der Uneinbringlichkeit tritt an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen. Die Strafbarkeit besteht so lange, bis der Meldepflicht geset-zeskonform nachgekommen ist, somit das strafbare Verhalten beendet wurde. Man kann sich sohin nicht mit Verwaltungsstrafen von der Meldepflicht „freikaufen“. Des Weiteren kann die Meldepflicht
u.U. mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Die Nichteinhaltung der Meldeplicht zahlt sich daher nicht aus.

Da die verpflichtenden Meldungen monatlich (bis zum 15. des Folgemonats) fällig werden, können
auch jeden Monat weitere Strafbescheide hinzukommen. Das Gesetz verpflichtet die Plattformen, die bei ihnen am 17.8.2017 (Null-Uhr) registrierten Unterkünfte und Unterkunftgeber (den „Altbestand“)
bis zum 31.8.2017 dem Magistrat zu melden. Plattformen, die dies unterlassen, müssen ab dem 1.9.2017 mit Verwaltungsstrafverfahren der MA 6 rechnen. Die Neuangebote aus dem Zeitraum 17.8.-31.8.2017 müssen gemäß des gesetzlichen Monatstaktes bis zum 15.9.2017 gemeldet werden; jene des Zeitraums 1.9.-30.9.2017 bis zum 15.10.2017 usw.

Um welche Plattformen geht es überhaupt? Zeigen sie sich kooperativ?

Grundsätzlich betrifft die Regelung laut Gesetz alle Plattformen im Internet, auf denen Inserate zur touristischen Privatvermietung geschaltet.

Bereits vor etwa einem Jahr wurden von der MA 6 (Abteilung für Rechnungs- und Abgabewesen) Plattformen wegen Auskunftsersuchen angeschrieben und eigene Recherchen durchgeführt. Die MA 6 führt laufend Erhebungen über Diensteanbieter durch, um möglichst alle Meldepflichtigen und Steu-ersachverhalte zu erfassen. Auch Anzeigen und Verdachtsmomenten wird umgehend nachgegangen und gegebenenfalls auch Abgabenbescheide – bei mangelnder Mitwirkung der Partei – im Wege einer Schätzung erlassen.

Die Stadt Wien hat anlässlich der Novelle mit Stichtag 1. September 2017 bisher 16 AnbieterInnen aus dem In- und Ausland, teils mehrmals schriftlich, über die gesetzlichen Änderungen informiert und da-bei auf die Meldepflichten aufmerksam gemacht.

Aufgrund der neuen Rechtslage haben bisher drei Diensteanbieter Daten geliefert, zwei weitere haben die Lieferung angekündigt.

Mit zwei weiteren Plattformen laufen gegenwärtig Verhandlungen zu Vereinbarungen (gemäß § 15 (3) WTFG, eine weitere hat Interesse an einer Vereinbarung angekündigt. Zwei Plattformen haben die Meldepflicht explizit verweigert, von allen anderen gibt es im Moment noch keine Reaktion. Dieser Stand kann sich laufend ändern.

Es wird seitens der MA 6 auch laufend nach weiteren Plattformen zwecks Kontaktaufnahme recher-chiert. Aus Datenschutzgründen können wir nicht öffentlich bekanntgeben, um welche Firmen es sich handelt.

Bei erkennbar gutem Willen der betroffenen Unternehmen kann die Stadt Wien im Rahmen der ge-setzlichen Vorgaben auch von einer Strafe bezüglich der Meldepflicht absehen. Bei einer Nicht-Über-mittlung der Daten wird die MA 6 die betroffenen PlattformanbieterInnen genauen Überprüfungen unterziehen und gegebenenfalls Strafverfahren durchführen.

Für die Stadt Wien ist jedenfalls entscheidend, dass etwaige Vereinbarungen gemäß § 15 (3) noch dieses Jahr zustande kommen. Ziel ist es, die hochwertige Qualität des Tourismusstandorts Wien auf-rechtzuerhalten und weiter auszubauen.
 

Wozu sind die Plattformen wann genau verpflichtet?

ab 17.8.2017 Inkrafttreten der Anzeigepflicht
bis 31.8.2017 Anzeigepflicht für die am 17.8.2017 (Null Uhr) noch aufrechten Registrierungen
(„Frist, bis zu der Plattformen ‚Altbestand‘ vom 17.8.2017 übermitteln mussten)
ab 01.09.2017 Die MA 6 der Stadt Wien leitet Strafverfahren gegenüber Plattformen ein, die der Anzeigepflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind.
ab 1.9.2017 Die MA 6 überprüft, ob alle von den Plattformen gemeldeten UnterkunftgeberIn-nen Ortstaxekonten haben. Sollten bei einzelnen Unterkünften oder Personen Zweifel aufkommen, werden genaue Kontrollen durchgeführt und gegebenen-falls Strafen verhängt.
bis 15.9.2017 Anzeigepflicht für alle Registrierungen von 17.8.2017 bis 31.8.2017
bis 15.10.2017 Anzeigepflicht für alle Registrierungen von 1.9.2017 bis 30.9. 2017
bis 31.12.2017 Zeitpunkt, zu dem jetzt laufende Verhandlungen abgeschlossen und Abkommen
implementiert sein sollen.

 

Was bedeuten die neuen Regeln für Vermieterinnen und Vermieter?

Für VermieterInnen, die schon bisher Ortstaxe bezahlt und die Nächtigungsdaten gemeldet haben, ändert sich fast nichts. Es erfolgten vorwiegend Klarstellungen bzw. Präzisierung der schon bestehenden Rechtslage, auch bezüglich der Meldepflicht der Unterkunftgeber. Sie haben die Adresse jeder Unterkunftseinheit zu melden. Die am 17. August 2017 (Null-Uhr) nicht angezeigten Unterkünfte, die zu diesem Zeitpunkt noch geführt werden, waren bis zum 31. August 2017 zu melden. VermieterInnen, die bis jetzt mit Verstößen gegen die landesrechtlich geregelte Ortstaxepflicht „durchgekommen“ sind, müssen einerseits mit Strafen rechnen. Andererseits können sie dank der Daten, die von den Plattfor-men übermitteln werden, leichter identifiziert, kontrolliert und rechtlich verfolgt werden.
 

Haben die Privatvermietungen über Airbnb und Co. negative Auswirkungen auf den Wohnungsmarkt?

Derzeit gibt es kein Verdrängungsproblem auf dem Wiener Wohnungsmarkt wie in Berlin, Amsterdam und Barcelona. Das Angebot an touristischen Privatzimmern ist überschaubar und dürfte dem Markt keine relevante Anzahl an Wohnungen entziehen.

Etwa 8.000 im Internet registrierte Wohnungen, von denen einige doppelt inseriert sind bzw. unbe-kannt ist, ob und wie oft sie tatsächlich an TouristInnen vermietet werden, steht ein Bestand von ca. 900.000 Wohnungen gegenüber, der jährlich um etwa 10.000-13.000 Wohnungen erweitert wird. Wenn die Zahlen in den nächsten Jahren auf diesem Niveau bleiben, kann davon ausgegangen wer-den, dass der Wohnungsmarkt von Airbnb, Wimdu und Co. nicht negativ beeinflusst wird.

Die Stadt Wien beschäftigt sich aber intensiv mit den Auswirkungen von touristischen Vermittlungs-plattformen auf die Wohnungsmärkte anderer Städte und beobachtet die Situation in Wien genau. Im Falle von Fehlentwicklungen in Wien wird die Stadt unverzüglich entsprechende Gegenmaßnahmen ergreifen. Die neue Meldepflicht für Plattformen ist eine Maßnahme gegen die Nichtentrichtung der Ortstaxe und soll faire Marktbedingungen für alle Unterkunftinhaber u.a. Hotels und PrivatvermieterIn-nen ermöglichen.

In verdichteten städtischen Siedlungsregionen gibt es jedoch immer eine gewisse Flächenkonkurrenz zwischen Wohngebieten, Betriebszonen sowie Grün- und Verkehrsflächen. Das Ziel guter Stadtpolitik muss sein, unter Einbeziehung aller Akteure einen zufriedenstellenden Interessensausgleich zu schaf-fen. In Wien wurde in diesem Bereich zuletzt durch das Betriebszonenkonzept „Produktive Stadt“, das bei allen Stakeholdern positive Resonanz fand, richtungsweisende Schritte gesetzt.
 

Welchen Ansatz verfolgt die Stadt Wien im Hinblick auf die Digitalisierung der Wirtschaft und die „Sharing Economy“?

Die Sharing Economy ist ein relativ junges Phänomen – Wien hat früh begonnen, sich damit ausein-anderzusetzen. Schon 2015 hat die Stadt in einer Arbeitsgruppe ihr Vorgehen im Bereich der Sharing Economy ausgearbeitet und auch die SozialpartnerInnen eingebunden.

Wien will die „Share“ zu einer „Fair Economy“ machen. Das bedeutet um einen ausgewogenen Aus-gleich der unterschiedlichen Interessen im Sinne einer Stadt, die Qualität als Kennzeichen hat: Le-bensqualität, Qualität der Arbeit, Qualität von Produkten und Dienstleistungen sowie die Qualität der Tourismusdestination. Ein fairer Wettbewerb ist dafür die Grundvoraussetzung. Gleichzeitig sollen Innovationen, die diese Ziele unterstützen, gefördert werden. Wien ist daher offen für Pilotversuche, regulatorische Erleichterungen und den Einsatz moderner Technologien.

Wir stehen dem technischen Fortschritt im Sinne des Mottos „Tradition und Moderne“ positiv gegen-über. Maßstab sind aber die BürgerInnen, die von diesen Innovation letztendlich profitieren müssen, ohne dass bestimmte Gruppen auf der Strecke bleiben.

Der Wiener Ansatz Informieren, Kontrollieren, Monitoren, Modernisieren wurde im Fall der touristischen Privatvermietungen exemplarisch verfolgt:

  • Informieren
    Medienkampagnen und auf www.sharing.wien.at
  • Kontrollieren
    Selbstverständlich wurden auch in der Vergangenheit Kontrollen im Bereich der Ortstaxe durchgeführt. Dies kann durch die gesetzlichen Änderungen nun verstärkt werden und effizi-enter erfolgen.
  • Monitoring
    Wir beobachten die Entwicklung im Bereich der Nächtigungsplattformen sehr genau. Die erwähnte Arbeitsgruppe besteht fort und wird gegebenenfalls weitere Maßnahmen vorschlagen (siehe unten).
  • Modernisieren
    Um den neuen Rahmenbedingungen als Verwaltung begegnen zu können, hat
    Wien das WTFG novelliert. Grundsätze waren die Gewährleistung fairer Marktbedingungen und
    ein vertretbarer bürokratischer Aufwand.

 

Wie hat sich die Zahl der Ortstaxekonten entwickelt?

Die Zahl der Ortstaxekonten verzeichente aufrgund der Informationskampagne seitens der Stadt Wien eine deutliche Steigerung – insbesondere im Bereich Privatzimmervermietung. Bei der Interpretation der Zahlen ist zu beachten, dass auch gewerbliche AnbieterInnen, Räumlichkeiten über Online-Plattformen anbieten können und, dass auch Privatzimmervermietung außerhalb von OnlinePlatt-formen stattfinden kann. Der deutliche Anstieg – gerade auch im Privatzimmervermietungsbereich – zeigt den Erfolg der Informationskampagne der Stadt Wien.

Ortstaxekonten gesamt
per 1.1.2016
(Letztstand vor Kampagne)
1.025
per 1.9.2016 1.461
per 1.8.2017 1.952
per 1.9.2017 2.085
(+42,7% zum Vorjahr)
(+103,4% seit 1.1.2016)
Ortstaxekonten im Bereich „Privatzimmer“
per 1.1.2016
(Letztstand vor Kampagne)
560
per 1.9.2016 969
per 1.8.2017 1.446
per 1.9.2017 1.578
(+62,8% zum Vorjahr)
(+181,7% seit 1.1.2016)

 

Wie sehen die Wienerinnen und Wiener die Entwicklung? Was halten sie vom steigenden Tourismusaufkommen?

Die Ergebnisse einer Studie des Wiener Tourismusverbands aus dem Jahr 2016 zeigen, dass die Wie-nerInnen keine großen Probleme mit dem Tourismus in Wien sehen: 90 % der WienerInnen denken, dass Wiens Bevölkerung und Wirtschaft vom Tourismus profitieren. 68 % sehen positiv, dass die Touris-muszahlen jedes Jahr steigen. Nur 15 % sind davon gestört, dass Privatwohnungen in der Umgebung an TouristInnen vermietet werden – 85% sind nicht gestört bzw. neutral oder machten keine Angabe.
 

Weiterführende Links

Mehr Informationen zum Vermieten von Wohnungen für touristische Zwecke – sharing.wien.gv.at

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